Satzung des Vereins queer@hochschulen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen queer@hochschulen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
Ziel des Vereins ist die Unterstützung von LGBTIQQAA* (lesbisch, schwul, bi, trans, inter, queer, questioning, asexuell, aromantisch u.v.a.) Personen, die an österreichischen Hochschulen studieren und/oder arbeiten, sowie das Sichtbarmachen von LGBTIQQAA*-Personen bzw. -Lebensweisen im Hochschulkontext in deren voller Vielfalt. Im Rahmen dieses Ziels sollen LGBTIQQAA*-Veranstaltungen und -Kooperationen unterstützt, sowie die Gründung und das Fortbestehen von LGBTIQQAA*-Gruppen an Hochschulen gefördert werden.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll im Einzelnen insbesondere erreicht werden durch:
    • Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen mit LGBTIQQAA*-Bezug
    • Pflege und Aufbau von Kooperationsbeziehungen mit anderen LGBTIQQAA*- Gruppierungen
    • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
    • Herausgabe von Publikationen und Infomaterial
    • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
    • Kooperation mit Profit- und Non-Profit-Organisationen und der öffentlichen Verwaltung
    • Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen und Konferenzen mit LGBTIQQAA*-Bezug
    • Veranstaltung von Workshops und Seminaren für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    • Aufbau einer Bibliothek mit Fachliteratur
    • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
    • Maßnahmen zur Information über die Vereinsziele
    • Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
    • Bereitstellung von Infrastruktur

    Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilfinnen_Erfüllungsgehilfen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden und freiwillige Zuwendungen
    • Sammlungen
    • Schenkungen
    • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
    • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
    • sonstige Zuwendungen
    • Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
    • Verkauf vereinseigener Publikationen
    • Werbeeinnahmen
    • Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
    • Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
    • Einnahmen aus Mittelweitergabe

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt ist dem Leitungsorgan schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und Vorschläge zur Erreichung des Vereinsziels zu machen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Von den Mitgliedern wird erwartet kein diskriminierendes Verhalten an den Tag zu legen und bei Bekanntwerden von Diskriminierungen dagegen aufzutreten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
  2. Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
  3. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
  4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen acht Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin durch an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Abzustimmen ist pro Person. Im Falle, dass weniger als drei Hochschul-Gruppen die Stimmenmehrheit erzeugen, wird die Abstimmung so durchgeführt, dass pro Hochschule nur eine Stimme abgegeben werden kann.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan oder eine vom Leitungsorgan damit beauftragte Person. Die_der Schriftführer_in fasst ein Protokoll der Mitgliederversammlung ab, welches vom Vorsitz unterzeichnet wird.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein
  4. Entlastung des Leitungsorgans
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

§ 11 Leitungsorgan

  1. Das Leitungsorgan besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmensch, Kassier_in und Schriftführer_in.
  2. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_eines Kuratorin_Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans ist zeitlich auf drei Jahre begrenzt, wobei eine Wiederwahl unbegrenzt möglich ist. Jede Funktion im Leitungsorgan ist persönlich auszuüben. Ist ein Mitglied des Leitungsorgans einmalig verhindert, bestimmt dieses aus dem Personenkreis der ordentlichen Mitglieder eine Vertretung. Die Vertretung muss im Nachhinein von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  4. Eine Sitzung des Leitungsorgans kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
  5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
  8. Den Vorsitz führt der Obmensch.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
  11. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  6. Jedes Mitglied des Leitungsorgans kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen. Diese Person ist von einem Mitglied des Leitungsorgans mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
  7. Der Obmensch vertritt den Verein nach innen und außen. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmensch berechtigt, zur Wahrung der Vereinsinteressen, nach Rücksprache mit mindestens einem weiteren Mitglied des Leitungsorgans, auch Handlungen zu setzen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen. Diese bedürfen aber der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  8. Der_dem Schriftführer_in obliegt die Protokollführung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Leitungsorgans, die Führung der Mitgliederlisten und der Schriftverkehr des Vereins.
  9. Die_der Kassier_in ist für die Vermögensverwaltung des Vereins und die Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
  10. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Leitungsorgans oder der Mitgliederversammlung sind vom Obmensch und von der_dem Schriftführer_in, in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vom Obmensch und von der_dem Kassier_in gemeinsam zu unterzeichnen.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

  1. Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von jedem Mitglied des Leitungsorgans an ordentliche Mitglieder schriftlich erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichts keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch außerordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.